Die Landesregierung hat gestern (20. März) ihre Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und konkretisiert. Die Änderungen traten heute in Kraft. Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, müssen ab sofort weitere Einrichtungen und Geschäfte schließen. Das Wirtschaftsministerium hat Auslegungshilfen zur Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften auf Grund der Corona-Verordnung veröffentlicht. Damit wird klargestellt, welche Branchen und Betriebstypen von den infektionsschützenden Maßnahmen betroffen sind und welche weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
Handwerk und Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht betroffen – es gibt aber Ausnahmen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben. Von Schließungen betroffen ist vornehmlich der Einzelhandel. So müssen unter anderem Autohäuser und Fahrradläden bis 19. April 2020 schließen, nicht jedoch Kfz- und Fahrrad-Werkstätten, die auf die Reparatur und Wartung spezialisiert sind. Das Ministerium wies darauf hin, dass Einzelhändler, die ihren Laden schließen müssen, z.B. über Hotlines, Online- bzw. Versandhandel oder andere Vertriebswege ihre Waren selbstverständlich weiterhin verkaufen dürften.
Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel. Auch beispielsweise Wochenmärkte, Getränkemärkte, Sanitätshäuser, Apotheken, Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Lieferdienste und Poststellen sowie Reinigungen bleiben geöffnet.
Unternehmen, Kammern und Verbände können sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften ab sofort an das Postfach coronaverordnung@wm.bwl.de wenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Beantwortung der Mailanfragen etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Folgende Übersicht wird von uns laufend aktualisiert: