Der Ministerrat hat am 20. April 2021 beschlossen, die Antragsfrist der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II vom 28. April 2021 auf den 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Betriebe erhalten damit mehr Zeit, um das für sie richtige Hilfsprogramm zu wählen. Die Antragsberechtigung der Stabilisierungshilfe II ist an die Überbrückungshilfe III des Bundes geknüpft, deren Konditionen der Bund erst kürzlich verbessert hat. Um die Stabilisierungshilfe II beantragen zu können, müssen Antragsteller nachweisen, dass der rechnerische Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens zehn Prozent über dem rechnerischen Zuschuss aus der Überbrückungshilfe III liegt.
Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte: „Mit den jüngsten Verbesserungen der Überbrückungshilfe III haben wir aus meiner Sicht einen entscheidenden Erfolg erzielt. Dafür bin ich dem Bund sehr dankbar. Damit ändern sich jedoch auch die Voraussetzungen für die Stabilisierungshilfe II, die dem Gastgewerbe als existenzsichernde Alternative zur Überbrückungshilfe III dient. Die nach wie vor besonders schwer von den Folgen der Corona-Pandemie getroffenen Betriebe des Gastgewerbes erhalten mehr Zeit, individuell und bedarfsgerecht die richtige Förderung zu wählen. Daher verlängern wir die Antragsfrist der Stabilisierungshilfe II bis zum 30. Juni 2021.“
Tourismusminister Guido Wolf sagte: „Seit fast einem halben Jahr sind die Gaststätten und Hotels geschlossen. Ihnen entstehen enorme Einbußen, die aus eigener Kraft nicht zu stemmen sind. Den Unternehmern dürfen wir durch knappe Fristen das Leben nicht noch zusätzlich erschweren. Nachdem uns Rückmeldungen aus der Praxis erreichten, dass mitunter mehr Zeit für die Antragstellung erforderlich ist, bin ich froh, dass wir hierauf flexibel und unbürokratisch reagieren. Das landeseigene Stabilisierungshilfeprogramm für das Hotel- und Gaststättenprogramm war immer als eine Alternative für die Unternehmen gedacht, die von der Überbrückungshilfe III nicht in vollem Maße profitieren können. Für die Abwägung und richtige Wahl steht jetzt ausreichend Zeit zur Verfügung.“
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Das für die erste Jahreshälfte 2021 zentrale, branchenoffene Corona-Hilfsprogramm ist die Überbrückungshilfe III, deren Konditionen erst kürzlich deutlich verbessert wurden. So wird beispielsweise die Fixkostenerstattung für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, von 90 Prozent auf bis zu 100 Prozent erhöht. Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, können ergänzend einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40 Prozent erhalten.
Die im Frühjahr 2020 von der Landesregierung beschlossene Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde im Februar 2021 als Stabilisierungshilfe II für das erste Quartal 2021 fortgeführt. Ziel ist es, eine Insolvenzwelle auf breiter Front in dieser besonders schwer von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Branche zu vermeiden. Um die Stabilisierungshilfe II beantragen zu können, müssen Antragsteller nachweisen, dass der rechnerische Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens zehn Prozent über dem rechnerischen Zuschuss aus der Überbrückungshilfe III liegt. Mit der Verlängerung der Antragsfrist vom 28. April 2021 auf den 30. Juni 2021 erhalten Unternehmen mehr Zeit, um die jüngst angekündigten Verbesserungen der Überbrückungshilfe III in die Rechnung einzubeziehen.
Die Stabilisierungshilfe II kann für einen bis zu dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 beantragt werden. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Sozialunternehmen des Gastgewerbes mit Hauptsitz in Baden-Württemberg, die wenigstens 30 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielen. Die Förderung errechnet sich über die Beschäftigtenzahl im Unternehmen und wird bis zur vollen Höhe des Liquiditätsengpasses im beantragten Förderzeitraum gewährt. Antragsberechtigte Betriebe können eine Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich bis zu 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten. Die Liquiditätsberechnung muss von einer prüfenden dritten Person bescheinigt werden, beispielsweise einem Steuerberater oder einer Rechtsanwältin.
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