„Schüler und Studenten, die einen Ferienjob annehmen, können erste Praxiserfahrungen sammeln, sich auf die Herausforderungen des späteren Berufslebens vorbereiten und ihr Taschengeld aufbessern“, sagte Finanzminister Nils Schmid anlässlich der Vorstellung des neu aufgelegten aktuellen Tipps „Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten“.
Dabei können sie meistens mit einer beachtlichen Steuererstattung rechnen. Für die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann nach Ablauf des Jahres eine Erstattung beim Finanzamt beantragt werden.“ Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, am Monatsende die Lohnsteuer auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahresarbeitslohns zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Für diese Berechnung wird unterstellt, dass der Arbeitslohn das ganze Jahr bezogen wird. Da die Ferienarbeit aber nur wenige Wochen lang ausgeübt wird, liegen die Einkünfte meistens unter den für das ganze Jahr geltenden Freibeträgen. Von den erzielten Einnahmen werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro, die in Abhängigkeit von der Lohnhöhe berechnete Vorsorgepauschale sowie der Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 Euro abgezogen.
Frei- und Pauschalbeträge
Der Grundfreibetrag war im Rahmen des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression um 126 Euro erhöht worden. Aufgrund dieser hohen Frei- und Pauschalbeträge werden die einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer bis zu einem Jahresarbeitslohn von rund 11.040 Euro in vollem Umfang erstattet, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen und der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I vorgenommen wurde. „Die Anhebung des Grundfreibetrags im Rahmen des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression hat auch Vorteile für Schüler und Studenten“, so Schmid. Eine Lohnsteuerkarte muss dem Arbeitgeber nicht mehr vorgelegt werden, da die für den Arbeitgeber maßgeblichen Besteuerungsmerkmale in der Regel elektronisch abgerufen werden können.
Ausführliche Information für Schüler und Studenten
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat eine ausführliche Information für Schüler und Studenten zur steuerlichen Behandlung von Aushilfstätigkeiten herausgegeben. Darin werden auch Erläuterungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gegeben. „Mit dem aktuellen Tipp 'Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten' bieten wir unseren Schülern und Studenten eine wichtige Serviceleistung“, so der Finanzminister abschließend.