Beteiligungsfonds

Beteiligungsfondsgesetz: Landesregierung beschließt Einbringung in den Landtag

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unsplash / Johannes Plenio

Die Landesregierung hat gestern (22. September) den Weg für das parlamentarische Verfahren für den baden-württembergischen Beteiligungsfonds freigemacht. Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen in der Corona-Krise zu stärken.

„Wir tun alles, um uns gegen die Folgen der Corona-Pandemie zu stemmen und unserem Mittelstand auch über die Krise hinaus den Rücken zu stärken. Mit Krediten allein ist es aber nicht getan. Liquidität und Kapitalausstattung unserer Unternehmen sind akut bedroht. Es gilt, die Vielfalt unserer Wirtschaft zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Mit dem Fonds wollen wir für die nötige Finanzkraft sorgen, um Baden-Württemberg zurück auf einen Wachstumspfad zu führen“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. Die zur Verfügung stehenden Instrumente seien jedoch mit Bedacht einzusetzen. Der Beteiligungsfonds müsse dabei die Ultima Ratio bleiben.

„Die Pandemie dauert an - und damit bleiben die Fragezeichen hinter der weiteren konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und international“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Das macht die Lage gerade für unsere exportorientierte Wirtschaft schwierig. Mit dem Beteiligungsfonds bieten wir Unternehmen eine weitere Unterstützung an: die Eigenkapitaldecke zu stärken, wenn die eigene Kraft ausgeht. Es ist aber klar: Je weniger Betriebe in die Situation kommen, diese Option ziehen zu müssen, desto besser.“

Der Fonds soll großvolumige Hilfen ermöglichen. Dazu gehören Eigenkapital ähnliche Finanzierungsinstrumente genauso wie die Möglichkeit, dass der Staat sich vorrübergehend an Unternehmen beteiligt. Der Fonds richtet sich an Unternehmen, denen anderweitige Hilfen nicht zur Verfügung stehen, die aber grundsätzlich gute Zukunftsperspektiven haben - insbesondere Unternehmen mittlerer Größe, die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes nicht profitieren können.

Der Beteiligungsfonds stellt insgesamt ein Volumen in Höhe von einer Milliarde Euro für Maßnahmen zur Verfügung. Die Mindestbeteiligungshöhe pro Unternehmen soll 800.000 Euro betragen. Die Struktur des Fonds orientiert sich am Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes und den Vorgaben des befristeten Rahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19. Der Beteiligungsfonds durchläuft im nächsten Schritt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren und benötigt die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Landesregierung trägt dabei Sorge, dass die Rechte des Landtags in Bezug auf die Stabilisierungsmaßnahmen gewahrt werden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau wird nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag Anlaufstelle für die Anträge der Unternehmen sein. Dem Ministerium für Finanzen obliegt die Verwaltung des Beteiligungsfonds. Die Entscheidung wird in einem interministeriellen Beteiligungsrat von Wirtschafts- und Finanzministerium gemeinsam getroffen.

Weitere Informationen

Der Beteiligungsfonds richtet sich gezielt an baden-württembergische Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern. Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungsfonds ist unter anderem ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Unternehmen, die den Beteiligungsfonds Baden-Württemberg in Anspruch nehmen, sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschaftsstruktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.

Die Einrichtung des Beteiligungsfonds ist zunächst bis Ende Juni 2021 befristet.

Für Rekapitalisierungsmaßnahmen gilt nach einer Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission, dass nur Unternehmen unterstützt werden können,

  • wenn der Betrieb sonst nicht fortgeführt werden kann,
  • keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt,
  • die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau zu bringen,
  • eine angemessene Vergütung vorgesehen ist,
  • die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz schafft, die Unterstützung baldmöglichst zurückzuzahlen (u. a. Reglementierungen bei der Vergütung der Geschäftsführung, ein prinzipielles Dividendenverbot und Verbot von Bonuszahlungen an die Geschäftsführung),
  • Vorkehrungen gelten, damit durch die staatliche Rekapitalisierungsbeihilfe keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver Geschäftsexpansion).

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