Städtebauförderung

Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten in Sanierungsgebieten aus

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Drei Kinder beim Fußballspielen

Städte und Gemeinden können ab sofort bis zum 1. Oktober 2020 Anträge für die Förderung im Rahmen des neu aufgelegten Investitionspakts Sportstätten (IVS) stellen. Voraussetzung ist, dass die Sportstätte in einem städtebaulichen Erneuerungsgebiet liegt, sich im Eigentum der Kommune befindet und ein sogenannter städtebaulicher Missstand vorliegt.

„Die Kommunen im Land sind stark mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie belastet. Mit dem neuen Investitionspakt Sportstätten wollen wir sie deshalb zusammen mit dem Bund in der Krise dabei unterstützen, ihre kommunale Infrastruktur zukunftsfähig zu machen“, so Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (27. Juli) zum Start der Ausschreibung. „Denn baulich gut ausgestattete und barrierefreie Sportanlagen sind unerlässlich für die Daseinsvorsorge und ein wertvoller Baustein für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung.“ Wichtig sei es deshalb, die Einrichtungen der Breitensportinfrastruktur so zu entwickeln, dass sie zu Orten der Integration und des sozialen Zusammenhalts im Quartier werden.

„Mit Hilfe der Städtebauförderung werden Ortskerne gestärkt, Quartiere aufgewertet und Brachflächen neu genutzt. Damit kann insbesondere dringend benötigter Wohnraum entstehen, aber auch das Lebensumfeld der Bewohner deutlich aufgewertet werden. Dabei ist es stets wichtig, auch das Zusammenleben in einem städtebaulichen Erneuerungsgebiet zu fördern. Dazu tragen Sportstätten entscheidend bei“, so Hoffmeister-Kraut.

Der Bund, der den Investitionspakt Sportstätten im Rahmen des aktuellen Konjunkturpakets erstmalig aufgelegt hat, stellt dem Land Baden-Württemberg dafür im Jahr 2020 rund 18,6 Millionen Euro zur Verfügung. Das Land ergänzt diese Mittel mit weiteren rund vier Millionen Euro Landesfinanzhilfen.

Gefördert wird die bauliche Erneuerung, der Ausbau oder (in Ausnahmefällen) der Neubau von Sportstätten – gedeckt oder im Freien –, d. h. von baulichen Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen. Dazu gehören auch Freibäder und Schwimmhallen, die für den Schul-, Vereins- und Breitensport genutzt werden. Nicht gefördert werden Kur-, Fun- und Erlebnisbäder sowie Einrichtungen für den Spitzensport. Die Maßnahmen müssen innerhalb von vier Jahren umgesetzt werden.

Kommunen, die derzeit mit einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme im Städtebauförderungsprogramm des Landes aufgenommen sind, können bis

1. Oktober 2020 Anträge für das Programmjahr 2020 und auch bereits für 2021 beim jeweiligen Regierungspräsidium einreichen. Über die Anträge für den Investitionspakt Sportstätten 2020 wird noch im Herbst 2020 entschieden. Die Entscheidung über die Anträge für das Programmjahr 2021 wird im Interesse der Städte und Gemeinden früh im Jahr 2021 im Rahmen der Gesamtentscheidung für alle Programme der Städtebauförderung fallen.

Die Programmausschreibung und weitere Informationen

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