„Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz geht nun in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Wir haben den nächsten Schritt gemacht, damit im Land des Mittelstands Lohndumping kein Geschäftsmodell sein kann“, sagten Ministerpräsident Winfried Kretschmann und Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid in Stuttgart.
Der heute vom Ministerrat beschlossene Entwurf des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg wird nun dem Landtag zugeleitet. Zuvor hatte das Finanz- und Wirtschaftsministerium das Anhörungsverfahren durchgeführt und den Normenprüfungsausschuss beteiligt. Mit 23 Eingaben hatten sich Kammern, Gewerkschaften, Verbände und Innungen am Gesetzgebungsprozess rege beteiligt.
„Das wichtigste Ergebnis ist, dass wir bei einem vergabespezifischen Mindestlohn von 8,50 Euro in Baden-Württemberg bleiben“, unterstrichen Ministerpräsident Kretschmann und Wirtschaftsminister Schmid. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass öffentliche Aufträge des Landes und der Kommunen nur an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten einen tarifvertraglichen Lohn bezahlen. Besteht kein einschlägiger Tarifvertrag oder liegt der Tarifvertrag darunter, müssen die Unternehmen ihren Beschäftigten mindestens 8,50 Euro zahlen.
Die Bezeichnung der Gesetzesvorlage wurde durch den Zusatz Mindestlohngesetz in „Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg“ weiterentwickelt. „Damit unterstreichen wir, dass das Gesetz als Vergabekriterium eine allgemeine Lohnuntergrenze festlegt“, sagte Finanz- und Wirtschaftsminister Schmid. „Denn unser Ziel war es von Anfang an, dass sich gute Arbeit lohnen muss. Für die Beschäftigten in Baden-Württemberg soll das so schnell wie möglich so sein, dafür geht das Land als Auftraggeber mit gutem Beispiel voran“, so Schmid.
Präzisiert wurde im Gesetzentwurf der Begriff „Mindestentgelt“. Zum Entgelt gehören grundsätzlich alle geldwerten Leistungen des Arbeitgebers. Eine Vereinfachung betrifft die Prüfpflicht durch die Unternehmen bei Auftragskonstellationen mit Nach- und Verleihunternehmen. Diese bisher vorgesehene Prüfpflicht in diesen Auftragsverhältnissen entfällt. Ungeachtet dessen bleibt die Prüfpflicht durch den öffentlichen Auftraggeber erhalten. „Das Gesetz ist ein einfaches und verständliches Gesetz ohne bürokratischen Mehraufwand“, sagte Ministerpräsident Kretschmann.
Mit dem Gesetz werden Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Einsatz von Billigarbeitskräften unterbunden. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit zwingt öffentliche Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen. Wird dieses Angebot dadurch erzielt, dass untertariflich entlohnte Beschäftigte eingesetzt werden, führt dies zu einer Wettbewerbsverzerrung. Sie schadet Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Tariflöhne bezahlen und ebenfalls um den Auftrag konkurrieren. Dadurch werden tarifgebundene Arbeitsplätze in tariftreuen Unternehmen gefährdet.
Das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz stärkt dadurch die Wettbewerbsfähigkeit vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen. Durch die Festlegung auf die Zahlung eines Mindestentgelts als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Aufträgen gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Damit wird in beschäftigungspolitisch sensiblen Bereichen der Erhalt von Arbeitsplätzen gewährleistet, die einen ausreichenden sozialen Schutz und ein angemessenes Einkommensniveau garantieren.