Das Wirtschaftsministerium hat auf Wunsch des Handelsverbands Baden-Württemberg entschieden, dass in den kommenden Wochen im Handel Ausnahmegenehmigungen von einzelnen Arbeitszeitregelungen erteilt werden können.
„Seit dem Auftreten des Coronavirus beobachten wir vor allem bei Lebensmittel- und Drogeriemärkten eine ungewöhnlich hohe Nachfrage bestimmter Artikel. Dies führt dazu, dass die betroffenen Märkte bei der Kommissionierung der Ware in den Lagern und beim Befüllen der Regale im Markt teils nicht schnell genug hinterherkommen“, so Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (9. März). Nadelöhr dabei sei in der Regel weniger die Verfügbarkeit der Artikel, als vielmehr rechtliche Rahmenbedingungen wie insbesondere die geltenden Arbeitszeitregelungen. „Damit die Bürgerinnen und Bürger weiterhin jederzeit und uneingeschränkt ihr gewohntes Sortiment vorfinden, eröffnen wir vorsorglich und vorübergehend die Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen von den Arbeitszeitregelungen.“ So könnten die Betriebe die aktuelle Herausforderung reibungslos mit ihrem vorhandenen Personal bewältigen.
Wenn es beispielsweise zum Auffüllen von Regalen erforderlich ist, so können die Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die zuständigen Behörden können so beispielsweise bei Bedarf erlauben, dass ausnahmsweise die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten oder auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Die Regelung gilt befristet bis zum 30. April 2020.
Hintergrundinformationen
Seit Auftreten des Coronavirus in Baden-Württemberg konnte ein ungewöhnliches Einkaufsverhalten von verunsicherten Verbrauchern beobachtet werden. Insbesondere Waren aus dem Trockensortiment und Hygieneartikel wurden so stark nachgefragt, dass in einzelnen Filialen bestimmte Warengruppen kurzzeitig nicht mehr verfügbar waren. Die Nachfrageschwankungen stellen den Handel vor logistische und organisatorische Herausforderungen. Insbesondere geht es darum, den benötigten zusätzlichen Personalbedarf für das Kommissionieren von Ware und das Befüllen von Regalen kurzfristig zu decken.
Das Wirtschaftsministerium hat daher als für das Arbeitszeitrecht zuständige Fachaufsichtsbehörde entschieden, dass für Unternehmen aus dem Lebensmittel- und Drogeriewarenhandel sowie den zugehörigen Logistikdienstleistern aufgrund der derzeitigen Situation auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften des Arbeitszeitrechts erteilt werden können. Die für die Ausnahmegenehmigung zuständigen Behörden sind in der Regel die Stadt- und Landkreise.