Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl. I, 2416) wurden u. a. die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Wirkung vom 01.01.2012 geändert. Damit sollten für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen werden. Zentraler Belegnachweis sollte die sog. Gelangensbestätigung sein, d.h. die schriftliche Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Hiergegen wurden von Unternehmern und Verbänden erhebliche Bedenken geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 10.05.2012 hat Herr Minister Dr. Schmid bei Herrn Bundesfinanzminister Schäuble eine erneute Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und eine Verlängerung der Übergangsregelung angeregt. Der Änderungsvorschlag sieht die Zulassung alternativer Nachweise, insbesondere durch Versendungsbelege und Spediteursbescheinigungen, vor.
Mit der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV wird diese Änderung nun umgesetzt. Der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates haben der Verordnung am 07.03.2013 bereits zugestimmt. Die Behandlung im Plenum des Bundesrates erfolgt am 22.03.2013.
Die Verordnung enthält Erleichterungen für die Erbringung der Gelangensbestätigung (z.B. Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung) und lässt neben der Gelangensbestätigung weitere Nachweismöglichkeiten zu, mit denen das Gelangen des Liefergegenstandes in den Bestimmungsmitgliedstaat vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar belegt werden kann. Für die Fälle, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand versendet (die Beförderung erfolgt durch einen selbständigen Dritten), sind gem. § 17a Abs. 3 UStDV-E als alternative Nachweismöglichkeiten insbesondere Versendungsbelege, wie der handelsrechtliche Frachtbrief, sowie die sog. weiße Spediteursbescheinigung vorgesehen.
Die Änderung der UStDV soll zum 01.10.2013 in Kraft treten. Bis dahin kann der Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin gem. der am 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt werden.
Zur Elften Verordnung zur Änderung der UStDV liegt dem MFW sowie dem Staatsministerium die Stellungnahme des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg vor (siehe Anlage 1). An den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Bundesrates ergingen außerdem die Stellungnahmen des Zentralverbandes des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sowie des Verbandes der Automobilindustrie (siehe Anlagen 2 und 3). Die in den Stellungnahmen geäußerte Kritik, die Verordnung würde für die Fälle, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand selbst abholt, nur die Gelangensbestätigung als einzig möglichen Nachweis zulassen und damit der EuGH-Rechtsprechung widersprechen, trifft nicht zu. Die Gelangensbestätigung ist nur eine mögliche Form des Nachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar belegt werden können. Gleiches gilt für die in § 17a Abs. 3 UStDV-E aufgeführten alternativen Nachweise. Darüber hinaus steht es dem Unternehmer offen, den Nachweis mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den Abnehmer nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.