Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat eine ausführliche Information für Schüler und Studenten zur steuerlichen Behandlung von Aushilfstätigkeiten herausgegeben. Darin werden auch Erläuterungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gegeben.
„Schüler und Studenten, die einen Ferienjob annehmen, können erste Praxiserfahrungen sammeln, sich auf die Herausforderungen des späteren Berufslebens vorbereiten und ihr Taschengeld aufbessern. Für die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann nach Ablauf des Jahres eine Erstattung beim Finanzamt beantragt werden. Dabei ergibt sich meistens eine beachtliche Steuererstattung“, sagte Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid anlässlich des bevorstehenden Beginns der Sommer- und Semesterferien in Baden-Württemberg.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, am Monatsende die Lohnsteuer auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahresarbeitslohns zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Für diese Berechnung wird unterstellt, dass der Arbeitslohn das ganze Jahr bezogen wird. Da die Ferienarbeit aber nur wenige Wochen lang ausgeübt wird, liegen die Einkünfte meistens unter den für das ganze Jahr geltenden Freibeträgen. Von den erzielten Einnahmen werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro, die in Abhängigkeit von der Lohnhöhe berechnete Vorsorgepauschale sowie der Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro abgezogen. Aufgrund dieser hohen Frei- und Pauschalbeträge werden die einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer bis zu einem Jahresarbeitslohn von rund 11.362 Euro in vollem Umfang erstattet, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen und der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I vorgenommen wurde. Eine Lohnsteuerkarte muss dem Arbeitgeber nicht mehr vorgelegt werden, da die für den Arbeitgeber maßgeblichen Besteuerungsmerkmale in der Regel elektronisch abgerufen werden können.
„Mit dem aktuellen Tipp 'Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten' bieten wir unseren Schülern und Studenten eine wichtige Serviceleistung“, so der Finanzminister abschließend.
Der aktuelle Tipp "Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten" ist bei allen Finanzämtern des Landes und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kostenlos erhältlich. Der Ratgeber kann auch im Internet unter www.mfw.baden-wuerttemberg.de unter „Service" → „Publikationen" → „Steuern" → „Der aktuelle Tipp" kostenlos heruntergeladen werden.
Der aktuelle Tipp "Aushilfstätigkeiten von Schülern und Studenten" (PDF)