Beschaffung

Das Land modernisiert seine Beschaffungsregeln

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Der Ministerrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am Dienstag (24. Juli) eine Neufassung der für Beschaffungen der Landeseinrichtungen geltenden Verwaltungsvorschrift Beschaffung (VwV Beschaffung) beschlossen. Mit ihr werden die Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren deutlich angehoben, die elektronische Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen eingeführt sowie nachhaltige Ziele bei der Beschaffung künftig stärker berücksichtigt.

„Mit der Reform kommen wir den Belangen von Unternehmen entgegen: Wir vereinfachen und beschleunigen Vergabeverfahren, erleichtern kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an Vergabeverfahren und geben Auftraggebern und Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vergabeverfahren. Dies entlastet Unternehmen insbesondere auch bei Personal- und Sachkosten“, sagte Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.

Mit der vom Kabinett jetzt beschlossenen Verwaltungsvorschrift wird die vom Bund und den Ländern gemeinsam erarbeitete bundeseinheitliche Unterschwellenvergaberegelung (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) im Land eingeführt. Dadurch werde ein Flickenteppich unterschiedlicher Vergaberegelungen in Bund und Ländern vermieden, so die Wirtschaftsministerin: „Die Unternehmen müssen sich nicht ständig auf unterschiedliche Beschaffungsregelungen einstellen, was eine wesentliche Vereinfachung für die Unternehmen bedeutet.“

Die Verfahrensvereinfachungen für die Unternehmen und die Vergabestellen des Landes lassen sich an drei Beispielen festmachen:

  • Mit der Reform ist das Vergaberecht im digitalen Zeitalter angekommen: Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und der Austausch von Dokumenten wird künftig grundsätzlich elektronisch ablaufen. Der Vorteil: Sowohl für den Auftraggeber als auch für das Unternehmen ist die digitale Vergabe aufgrund einheitlicher Verfahren effizienter und kostengünstiger.
  • Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung werden auf 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro), für die Verhandlungsvergabe auf 50.000 Euro (bisher 20.000 Euro) und für den Direktauftrag auf 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) angehoben. Bis zu diesen Werten können die beschriebenen Vergabearten ohne nähere Prüfung der vergaberechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden. Die Anhebung der Wertgrenzen vereinfacht und beschleunigt Verfahren und dient damit dem Bürokratieabbau.
  • Es werden vorwiegend Eigenerklärungen der Unternehmen verlangt. Konkrete Nachweise müssen nicht vorgelegt werden.

Der neue Rechtsrahmen ermöglicht es den Vergabestellen außerdem, bei ihren Beschaffungen deutlich stärker als bisher qualitative, innovative, soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund zu rücken. Konkret heißt dies, dass bei Beschaffungen des Landes zum Beispiel umweltgerechte Aspekte wie die Beschaffung von Recyclingpapier, Biolebensmitteln, energieeffizienten und klimaschützenden Waren sowie lärm- und schadstoffarmen mobilen Maschinen und Geräten eine gewichtigere Rolle spielen. Außerdem werden soziale Aspekte wie die Förderung der sozialen Integration und der Gleichstellung, ILO-Kernarbeitsnormen und fair gehandelte Produkte berücksichtigt. Bei Software-Produkten ist bei vergleichbarer Wirtschaftlichkeit und Risikobewertung der bevorzugte Einsatz von Open-Source-Produkten gegenüber Closed-Source-Produkten zu prüfen.

Das neue Regelwerk tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gilt für die Behörden und Betriebe des Landes. Den Vergabestellen werden zur Unterstützung zahlreiche Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt, die auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hinterlegt werden.

Weitere Informationen online:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/beschaffung-land/

 

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