Wohnraum

Kabinett befürwortet Weitergeltung von Zweckentfremdungsverbot und Umwandlungsverordnung

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Wirtschafts- und Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut hat in der Kabinettssitzung am Dienstag, 19. Juni, über die aktuellen Evaluationsergebnisse zum Zweckentfremdungsverbotsgesetz und zur Umwandlungsverordnung berichtet. Untersucht wurde, wie sich beide Instrumente auf die Situation des Wohnungsmarktes in den Städten, die diese anwenden, auswirken. Die Landesregierung hat befürwortet, beide Regelungen auch weiterhin anzuwenden.

Besonders wichtig für Groß- und Universitätsstädte
„Diese beiden Instrumente helfen dabei, dringend benötigten Wohnraum zu erhalten und zu schützen und sollten deshalb den Gemeinden unbedingt weiterhin zur Verfügung stehen. Denn sie können selbst am besten einschätzen, ob sie für ihre Gebiete ein Zweckentfremdungsverbot und einen Milieuschutz für Mieter benötigen“, so Hoffmeister-Kraut. Vor allem für Groß- und Universitätsstädte und Gemeinden in Ballungsräumen seien diese Regelungen wichtig. Dort übe das große Angebot an attraktiven Arbeitsplätzen eine starke Anziehungskraft aus. Diese führe zum Zuzug aus dem In- und Ausland und schlage sich in einer erhöhten Wohnungsnachfrage nieder.

Gleichzeitig appellierte Hoffmeister-Kraut an die Städte und Gemeinden, alle Potentiale zu nutzen, um neuen Wohnraum zu schaffen. Im Bereich der Innenentwicklung müsse nachverdichtet werden, aber auch zusätzliche baureife Flächen müssten aktiviert und ausgewiesen werden.

Für die Städte Freiburg, Konstanz, Stuttgart und Tübingen ist das Zweckentfremdungsverbot ein wichtiges Instrument, um die Auswirkungen des zunehmenden Wohnungsmangels abzufedern. Es schaffe zwar keinen neuen Wohnraum, erhalte diesen aber. Freiburg, Konstanz und Tübingen befürworten es, die Satzungsermächtigung für die Kommunen beizubehalten. Stuttgart vertritt sogar eine landesweite Geltung.

Freiburg und Stuttgart sprechen sich uneingeschränkt dafür aus, die Umwandlungsverordnung zu verlängern. Die Regelung trägt aus Sicht der Stadt Freiburg dazu bei, auf negative Entwicklungen des Immobiliensektors schnell und zielgerichtet zu reagieren. Die Stadt Stuttgart betont, dass auf diese Weise eine geordnete und behutsame städtebauliche Weiterentwicklung gesteuert werden kann.

Die Landesregierung will die Umwandlungsverordnung um weitere fünf Jahre bis zum 18. November 2023 verlängern. Hierzu ist zunächst eine Verbändeanhörung nötig. Die Geltung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist nicht befristet. Die Entscheidung über weitere Maßnahmen hierzu liegt beim Landtag. Diesem hat die Landesregierung empfohlen, das Gesetz unverändert fortzuführen.

Hintergrundinformationen
Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz bekämpft örtlichen Wohnraummangel. Betroffene Städte und Gemeinden können eine Genehmigungspflicht einführen, um Wohnraum in Gewerberäume oder gewerbliche Ferienwohnungen umzuwandeln. Auch der Leerstand oder Abriss von Wohnungen müssen dann genehmigt werden. Verstöße werden durch Bußgeld sanktioniert. Die Kommunen regeln dies durch den Erlass einer entsprechenden Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren. Ein Zweckentfremdungsverbot haben in Baden-Württemberg die Städte Freiburg, Konstanz, Stuttgart, Tübingen und Heidelberg erlassen.

Im Zweckentfremdungsverbotsgesetz (§ 6) ist geregelt, dass die Landesregierung nach fünf Jahren, also bis Dezember 2018, dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes zu berichten hat.

Die Umwandlungsverordnung dient dazu, die ansässige Wohnbevölkerung davor zu schützen, verdrängt zu werden. Für bestimmte Gebiete kann eine kommunale Erhaltungssatzung erlassen werden, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten (sog. Milieuschutzsatzung). Sollen dort Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, ist eine behördliche Genehmigung nötig. Solche Milieuschutzsatzungen gibt es bislang nur in Freiburg und Stuttgart, beschränkt auf eng umgrenzte Stadtgebiete.

Die Umwandlungsverordnung ist auf fünf Jahre nach Inkrafttreten befristet, somit bis zum 18. November 2018. Zum Ablauf dieser Befristung muss die Landesregierung über die Verlängerung der Geltungsdauer entscheiden (§ 3 Umwandlungsverordnung).

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