Coronavirus

Land stockt Corona-Überbrückungshilfe des Bundes auf

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Geldscheine / ©Erwin Wodicka - wodicka@aon.at

Unternehmen und Soloselbständige können die Überbrückungshilfe Corona des Bundes in den nächsten Tagen beantragen. Bereits ab heute können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren. Das hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier heute (8. Juli) in Berlin angekündigt. Die Abwicklung und Auszahlung der Hilfen übernehmen die Bundesländer.

Landeswirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut betonte: „Die Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen viele Unternehmen weiterhin hart, gerade in Branchen in denen aus Infektionsschutzgründen der Geschäftsbetrieb immer noch erheblich eingeschränkt ist oder sogar noch komplett still steht. Mit der Überbrückungshilfe des Bundes können wir nun die finanzielle Not dieser Unternehmen lindern, Insolvenzen vermeiden und so die Struktur des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg sichern.“

Außerdem hat das Land beschlossen, die Überbrückungshilfen des Bundes aufzustocken. „Wir ergänzen die Überbrückungshilfe in Baden-Württemberg mit dem fiktiven Unternehmerlohn und schließen damit eine wichtige Förderlücke mit Blick auf Soloselbständige und kleine Unternehmen, die besonders mit der Krise zu kämpfen haben“, so Hoffmeister-Kraut. Der Bund schließt einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Wie schon bei der Soforthilfe Corona wird das Land auf Antrag einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. „Damit unterstützen wir vor allem die große Zahl der Soloselbständigen, die nur geringe Fixkosten haben und sichern deren Existenz“, so die Ministerin.

Die Bundesregierung hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, beschlossen. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm des Bundes mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.

Wie schon die Corona-Soforthilfe wird auch die Überbrückungshilfe durch das Land administriert. Die Antragstellung wird nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem digitalisierte Verfahren möglich sein. Das Land greift bei der Abwicklung dieses Programms auf den bewährten Partner aus der Soforthilfe, die L-Bank, zurück.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm Überbrückungshilfe

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich Größe und Umsatz, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
  • Die Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, beispielsweise Miete, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Finanzierungskosten.
  • Personalkosten werden pauschal in Höhe von 10 Prozent der übrigen Fixkosten gefördert.
  • Die Überbrückungshilfe besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss und erstattet einen Anteil in Höhe von
    - 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
    - 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
     - 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

    im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate; bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Weitere Informationen zum Programm und zur Antragstellung in Baden-Württemberg

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