Wohnungsmarkt

Landesregierung beschließt Verlängerung und Erweiterung der Verordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist

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Luftaufnahme von einem Wohngebiet mit Preisschildern

Um den Mieterschutz weiter zu stärken, hat die Landesregierung beschlossen, wichtige geltende Regelungen zu verlängern und auf einen größeren Geltungsbereich auszudehnen. Der Ministerrat hat dazu heute (16. Juni) die Verlängerung der beiden Landesverordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist um fünf Jahre beschlossen.

„Die beiden Verordnungen haben sich bewährt und tragen zu einer messbaren Verbesserung auf den angespannten Wohnungsmärkten bei. Daher sollen sie weiterhin und in einer größeren Gebietskulisse gelten. In allen Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten dämpfen wir damit zum einen den Mietanstieg bei Bestandsmieten weiter und wirken so einer Verdrängung von Gering- und Normalverdienern aus den Innenstädten entgegen“, so Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Zum anderen sorgen wir dafür, dass Mieter weiterhin einen längeren Schutz vor Kündigung haben, wenn ihre Wohnung in ein Eigentum umgewandelt wird. So können die Menschen länger in ihrem gewohnten Umfeld bleiben und haben, wenn eine Kündigung unvermeidbar ist, zumindest deutlich länger Zeit, sich ein neues Heim zu suchen.“ Zusammen mit der neuen Mietpreisbremse, die am 4. Juni in Kraft getreten ist, ergebe das ein wirksames Maßnahmenbündel zum Mieterschutz, so Hoffmeister-Kraut.

Beide Verordnungen gelten künftig in den 89 Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Zuge der neuen Mietpreisbremse hatte ein Gutachterbüro eine aktualisierte Gebietskulisse derjenigen Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten erstellt. Diese gilt künftig für alle drei Verordnungen im Gleichlauf. Den Verordnungen zur Kappungsgrenze und zur Kündigungssperrfrist lag bislang eine Gebietskulisse mit 44 Kommunen zugrunde. Von diesen fallen 15 weg und 60 kommen neu hinzu.

Die Kappungsgrenzenverordnung sieht vor, dass die Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöht werden dürfen, während die Kappungsgrenze in nicht von der Gebietskulisse umfassten Gemeinden 20 Prozent beträgt. Die Kündigungssperrfristverordnung regelt die Frist, nach der Mietern nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen frühestens wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf. Innerhalb der Gebietskulisse beträgt diese fünf Jahre gegenüber den generell geltenden drei Jahren.

„Die verlängerten und erweiterten Verordnungen sind weitere wichtige Bausteine, um bezahlbaren Mietwohnraum zu sichern. Allerdings müssen wir uns weiterhin mit Hochdruck dem eigentlichen Grundproblem, dem Wohnraummangel, widmen. Denn wir müssen an den Ursachen ansetzen und nicht nur Symptome behandeln“, betonte Hoffmeister-Kraut. Restriktionen im Mietrecht und Eingriffe in den freien Markt müssten deshalb stets gut abgewogen werden, um einerseits Mieter zu entlasten, andererseits aber auch die Wirtschaftlichkeit aus Vermietersicht zu wahren.

Gebietskulisse (PDF)

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