Die Landesregierung bessert das Grundgehalt der Professoren in den Besoldungsstufen W1, W2 und W3 deutlich auf und macht so das Hochschulsystem im Land für Professorinnen und Professoren attraktiver.
Darauf hat sich der Ministerrat am 22. Juli 2014 verständigt und die entsprechende Gesetzesänderung im Landesbesoldungsgesetz zur Anhörung freigegeben. Das Land setzt damit gleichzeitig Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um.
Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid: "Baden-Württemberg zahlt nun bundesweit mit die höchsten Grundgehälter. So können wir uns die klügsten Köpfe für unsere Hochschulen sichern und damit verlässlich Spitzenforschung auch im Sinne der heimischen Wirtschaft betreiben. Die entstehenden Mehrkosten für das Land sind voll gedeckt und auch in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt."
Ministerin Theresia Bauer: "Statt der Rückkehr zum Senioritätsprinzip setzt Baden-Württemberg weiterhin auf das Leistungsprinzip bei der Besoldung: attraktive Grundgehälter plus ausreichend Spielräume für Leistungszulagen. Mit dem Einbezug der Juniorprofessuren in die Reform und den Zulagen bei den Juniorprofessuren zielen wir vor allem auch auf die leistungsfähigen jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler. "
Mit Wirkung vom 1.Januar 2013 wird das Grundgehalt in W 2 um 749,32 Euro auf 5.400 Euro angehoben und das Grundgehalt in W 3 um 517,71 Euro auf 6.130 Euro. Die bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes gewährten Leistungsbezüge sollen zur Hälfte, höchstens jedoch bis zum Betrag der Grundgehaltserhöhung in Grundgehalt umgewidmet werden und gelten insoweit als Bestandteil der Grundgehaltserhöhung. Durch den Verzicht auf das Senioritätsprinzip zugunsten des Leistungsprinzips werden Professoren nicht allein wegen ihres Lebensalters bevorzugt entlohnt.
Das Grundgehalt für Juniorprofessuren wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 um 300 Euro auf 4.393,41 Euro erhöht. Außerdem wird es möglich, ihnen eine Zulage bis zur Höhe des Grundgehalts zu gewähren. Daneben schafft das Gesetz die Möglichkeit, dass die Zulage künftig auch von privaten Dritten gezahlt werden kann.
Durch die vorgesehene Anhebung der Grundgehälter in W 2 und W 3 sowie der damit verbundenen Anpassung der Besoldungsdurchschnitte ergeben sich für das Land Mehraufwendungen bei der Besoldung und Versorgung in Höhe von etwa 9,6 Millionen Euro pro Jahr. Zusätzlich wird die Erhöhung des Grundgehalts in W 1 ab 1. Januar 2014 zu Mehraufwendungen von ca. 0,7 Millionen Euro im Jahr führen. Durch dieses zusätzliche finanzielle Engagement des Landes wird gewährleistet, dass die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes auch künftig ausreichend Spielräume für Leistungszulagen belässt.
Hintergrund ist, dass nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Professorenbesoldung aus dem Jahr 2012 in allen Bundesländern die Landesbesoldungsgesetze angepasst werden müssen. Im Zuge der notwendigen Anpassungen verbessert Baden-Württemberg besonders die besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler.
Die Karlsruher Richter hatten seinerzeit geurteilt, dass in Hessen die Professorenbesoldung gegen das Alimentationsprinzip verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu garantieren.