Der Ministerrat hat am 8. Dezember 2020 die Änderung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes und die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag beschlossen. „Wir wollen unseren Städten und Gemeinden mit den geplanten Änderungen noch bessere und effektivere Instrumente an die Hand geben, um gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen und den vielerorts knappen Wohnungsbestand erhalten zu können“, erklärte Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
Städte und Gemeinden mit Wohnraummangel sollen zukünftig von den Betreibern von Internetportalen für die Vermittlung von Ferienwohnraum Auskünfte verlangen und für die Vermietung eine Registrierungs- sowie eine Anzeigepflicht für jede Überlassung von Wohnraum einführen können. „Gerade für Kommunen in touristisch beliebten Gebieten ist es wichtig, noch schlagkräftiger gegen die Vermietung als Ferienwohnraum agieren zu können. Oft ist es so, dass sich der hinter den jeweiligen Angeboten stehende Vermieter in der Praxis nur schwer ermitteln lässt“, so Hoffmeister-Kraut. Deshalb werde die Auskunftspflicht eingeführt, damit die Kommune im Einzelfall besser nachprüfen kann, ob die jeweilige Nutzung zulässig ist. Auch die Möglichkeit, eine Registrierungspflicht für das Anbieten und Bewerben von Ferienwohnraum sowie eine Anzeigepflicht für jede einzelne Überlassung von Ferienwohnraum einzuführen, ist für die Kommunen wichtig, um das Verbot konsequenter umsetzen zu können.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Bußgeldrahmen. Für Verstöße gegen das Genehmigungserfordernis soll das maximal mögliche Bußgeld von 50.000 Euro auf 100.000 Euro verdoppelt werden. Für die neu eingeführten Auskunfts-, Registrierungs- und Anzeigepflichten soll künftig ein Bußgeld bis 50.000 Euro erhoben werden können. „So können die Kommunen künftig noch schlagkräftiger gegen Verstöße vorgehen, um Wohnraum zu sichern“, sagte die Ministerin.
Zusätzlich sollen im Zuge der Änderungen einige Regelungen im Zweckentfremdungsverbotsgesetz klarer definiert und angepasst werden. Für mehr Rechtssicherheit soll beispielsweise der Zeitraum einer Vermietung von Wohnraum für Zwecke der Fremdenbeherbergung, ab dem eine Zweckentfremdung vorliegt, auf zehn Wochen im Kalenderjahr festgelegt werden. Auch soll angeordnet werden, dass Widerspruch und Klage gegen den Vollzug des Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben und somit Verzögerungen durch Einlegung von Rechtsmitteln vermieden werden.
Hoffmeister-Kraut appellierte zudem nochmals an die Städte und Gemeinden, alle vorhandenen Potentiale zu nutzen, um neuen Wohnraum zu schaffen. Zukunftsweisende und innovative Ansätze der Wohnraumschaffung werden auch im Rahmen der Wohnraumoffensive Baden-Württemberg mit ihren zentralen Elementen des Grundstücksfonds und des Kompetenzzentrums Wohnen BW identifiziert und weiterverfolgt werden.
Hintergrundinformationen
Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz bekämpft örtlichen Wohnraummangel. Betroffene Städte und Gemeinden können eine Genehmigungspflicht einführen, wenn Wohnraum als Gewerberäume verwendet oder als gewerbliche Ferienwohnungen überlassen wird. Auch der Leerstand oder Abriss von Wohnungen müssen dann genehmigt werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld sanktioniert. Die Kommunen regeln dies durch den Erlass einer entsprechenden Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren.