Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bürgergeld

Schild mit der Aufschrift Jobcenter (Quelle: ©bluedesign, AdobeStock)

Vorrangiges Ziel des Bürgergeldgesetzes ist, erwerbsfähige Leistungsberechtigte darin zu unterstützen und zu befähigen, zukünftig möglichst ohne staatliche Unterstützungsleistungen ihren Lebensunterhalt zu verdienen und ihr Leben gestalten zu können. Dies gelingt am besten, wenn Arbeitssuchende wieder oder auch erstmals dauerhafte und auskömmliche Beschäftigung aufnehmen. Um Arbeitsuchende hierbei zu unterstützen, stehen den Jobcentern eine Vielzahl von verschiedenen Eingliederungsleistungen zur Verfügung.

Wer hilfebedürftig ist, weil er keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss er, soweit zumutbar, alles unternehmen, um seinen Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. 

Finanzelle Leistungen

Neben den Eingliederungsleistungen enthält das Bürgergeld auch die finanziellen Leistungen, die zur Absicherung des Lebensunterhaltes dienen:

Der Regelbedarf umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (z.B. Kochenergie, Licht, Betrieb elektrischer Geräte) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag gewährt. Über die Verwendung entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, soweit diese angemessen sind. Sie beinhalten auch die Heizkosten und die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser. Die Stadt- und Landkreise bestimmen die Angemessenheitsgrenzen für einen örtlich angemessenen Mietzins sowie der Nebenkosten.

Seit Januar 2023 gilt für die Kosten der Unterkunft im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Diese Karenzzeit gilt aber nicht für die Heizkosten, die ab Beginn nur in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Im Einzelfall können gegebenenfalls Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen wie zum Beispiel Alleinerziehung oder Schwangerschaft hinzukommen.

Kinder und Jugendliche können darüber hinaus einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. 

Umsetzung

Die Umsetzung des Bürgergeldgesetzes wird von den Jobcentern übernommen. In Deutschland gibt es zwei unterschiedliche Organisationsformen:

Mehrheitlich bilden die Agentur für Arbeit und die Stadt- und Landkreise als kommunale Träger eine gemeinsame Einrichtung (gE). In Baden-Württemberg sind 33 der 44 Jobcenter als gemeinsame Einrichtung organisiert.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus führt die Rechtsaufsicht nur soweit kommunale Aufgaben durch die gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen werden (z.B. Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung). Im Übrigen unterliegen die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung der Fach- und Rechtsaufsicht der Bundesagentur für Arbeit. Die Kontaktdaten sind auf der Webseite der Arbeitsagentur zu finden. 

Neben den gemeinsamen Einrichtungen nehmen in Baden-Württemberg elf Stadt- und Landkreise die Aufgaben aus dem Bürgergeldgesetz in eigener Verantwortung wahr. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

In folgenden elf Land- bzw. Stadtkreisen in Baden-Württemberg werden die Aufgaben von einem kommunalen Jobcenter übernommen:

  • der Landkreis Biberach,
  • der Bodenseekreis,
  • der Enzkreis,
  • der Landkreis Ludwigsburg,
  • der Ortenaukreis,
  • der Ostalbkreis,
  • die Stadt Pforzheim,
  • der Landkreis Ravensburg,
  • die Landeshauptstadt Stuttgart,
  • der Landkreis Tuttlingen und
  • der Landkreis Waldshut.

Weitere Informationen zum Bürgergeld können Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufen. 

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