1. Allgemeine Informationen zum Rückmeldeverfahren
Die L-Bank hat als auszahlende Stelle die Pflicht, den Finanzbehörden alle ausbezahlten Soforthilfen zu melden (§ 13 Mitteilungsverordnung). Damit die Finanzbehörden die Auszahlungen den korrekten Steuerkonten zuordnen können, müssen die gespeicherten Daten um weitere Informationen ergänzt werden. Die L-Bank benötigt:
- Ihre aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie
- Ihr Geburtsdatum oder das Gründungsdatum Ihres Unternehmens.
Außerdem mussten Sie im Rückmeldeverfahren angeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für Ihre Soforthilfe ergibt.
Sie müssen Ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren. Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Wenn sich dieser aber rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der zu viel bewilligte Betrag zurückbezahlt werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet.
Weitere Informationen hierzu finden Sie vor allem im Abschnitt „Allgemeine Informationen zum Rückzahlungsbedarf und zur Berechnungshilfe“ der FAQ.
Ja. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden war Ihre Rückmeldung in jedem Fall verpflichtend. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits in der Vergangenheit Ihre Pflicht gegenüber der L-Bank wahrgenommen haben und Änderungen zu Ihrer Soforthilfe mitgeteilt sowie teilweise Rückzahlungen vorgenommen haben.
Wenn Sie Ihre gesamte Soforthilfe bereits im Jahr 2020 zurückbezahlt haben, haben Sie keinen Brief zum Rückmeldeverfahren von der L-Bank erhalten. Sie wurden in diesen Fällen nicht zu einer Rückmeldung aufgefordert und müssen deshalb nichts weiter tun.
Die Oberfinanzdirektion hat aber kürzlich klargestellt, dass die L-Bank auch Daten zu Soforthilfen an die Finanzbehörden melden muss, die bereits in 2020 vollständig zurückbezahlt wurden.
Sobald die L-Bank Ihre Daten an die Finanzbehörden übermittelt hat, erhalten Sie deshalb eine schriftliche Nachricht von der L‑Bank, welche für Ihre Besteuerung relevanten Daten übermittelt wurden. Diese Rückmeldung werden Sie automatisch im Frühjahr 2022 erhalten. Sie müssen auch hierfür nichts weiter tun.
Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden ist Ihre Rückmeldung auch dann verpflichtend, wenn Sie Ihre Soforthilfe in 2021 vollständig zurückbezahlt haben.
Eine vollständige Rückzahlung Ihrer Soforthilfe in 2021 hat Sie nicht von der Pflicht zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren entbunden.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Bitte geben Sie in Ihrer Mail einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 Euro an.
Auch wenn Sie und / oder Ihr Unternehmen sich in Insolvenz befinden/befindet oder befunden haben/hat, waren Sie bzw. Ihr Unternehmen nicht von der Pflicht zur Teilnahme an dem Rückmeldeverfahren entbunden. Bitte nehmen Sie erforderlichenfalls mit dem zuständigen Insolvenzverwalter wegen des weiteren Vorgehens Kontakt auf.
Als Frist für die Rückmeldung der Daten wurde im Schreiben zum aktuellen Rückmeldeverfahren grundsätzlich der 19. Dezember 2021 gesetzt.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Wenn Sie sich zu spät, mit falschen Angaben oder gar nicht zurückmelden oder zurückgemeldet haben, kann die gesamte Soforthilfe von der L-Bank zurückgefordert werden. Außerdem kann dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und gegebenenfalls zu strafrechtlichen Folgen führen. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
2. Ablauf des Rückmeldeverfahrens
Bitte gehen Sie wie folgt vor:
- Bitte lesen Sie sich zuerst die wichtigsten Fragen und Antworten zur Soforthilfe und zum Rückmeldeverfahren durch, die Sie auf dieser Internetseite finden.
- Bitte berechnen Sie dann mit der Berechnungshilfe, ob in Ihrem Fall ein Rückzahlungsbedarf besteht. Die Berechnungshilfe finden Sie in diesen FAQ unter Punkt 5.3.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Fall 1:
Sie haben Ihre Soforthilfe bereits im Jahr 2020 vollständig zurückbezahlt. Dann haben Sie keinen Brief zum Rückmeldeverfahren erhalten. Sie wurden in diesen Fällen nicht zu einer Rückmeldung aufgefordert und müssen deshalb nichts weiter tun.
Fall 2:
Sie haben Ihre Soforthilfe im Jahr 2020 nicht vollständig zurückbezahlt. Trotzdem haben Sie keinen Brief zum Rückmeldeverfahren von der L-Bank erhalten.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Es handelt sich um kein Versehen. Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe mehrere Briefe der L-Bank erhalten haben.
- Mehrere Unternehmen oder Selbstständigkeiten, für die mehrere Soforthilfen ausbezahlt wurden.
- Ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit, für die mehrere Soforthilfen ausbezahlt wurden. Der mögliche Höchstbetrag für die Unternehmensgröße wurde dadurch überschritten.
- Ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit, für die mehrere Soforthilfen ausbezahlt wurden. Der mögliche Höchstbetrag für die Unternehmensgröße wurde aber nicht überschritten.
Für jeden dieser Fälle finden Sie hier eine Anleitung.
Fall 1:
Sie haben mehrere Unternehmen oder Selbstständigkeiten, für die Sie jeweils eine Soforthilfe ausbezahlt bekommen haben. Sie haben nun für jede dieser Soforthilfen einen Brief erhalten. Das Rückmeldeverfahren muss für jede Soforthilfe (jeden Brief) und jedes Unternehmen getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren Sie sich dabei an der Vorgangsnummer (rechts oben im Brief). Zu jeder Vorgangsnummer haben Sie auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, als Ihnen die Soforthilfe ausgezahlt wurde.
Bitte prüfen Sie unbedingt, ob Ihre Unternehmen und Selbstständigkeiten voneinander unabhängig sind. Wenn es sich nicht um unabhängige Unternehmen handelt, sondern um verbundene Unternehmen, darf nur eine Soforthilfe für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Falls Sie fälschlicherweise zu viele Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen diese zurückbezahlt werden. Dafür mussten Sie bei allen zu viel erhaltenen Soforthilfen einen Rückzahlungsbedarf in voller Höhe der ausgezahlten Soforthilfe im Rückmeldeverfahren angeben.
Für die eine Soforthilfe, die Sie für den gesamten Unternehmensverbund in Anspruch nehmen, muss anschließend berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben haben, musste dieser im Rückmeldeverfahren angegeben werden.
Weitere Informationen zu verbundenen Unternehmen und Selbstständigkeiten finden Sie in den FAQ im Abschnitt „Formale Fördervoraussetzungen“ bei den Nummern 7 bis 9. Zur Berechnungshilfe und zur Berechnung finden Sie Informationen in den FAQ im Abschnitt „Allgemeine Informationen zum Rückzahlungsbedarf und zur Berechnungshilfe“.
Fall 2:
Sie haben ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit und haben trotzdem mehrere Soforthilfen erhalten. Durch die Ausbezahlung mehrerer Soforthilfen wurde der Höchstbetrag für Ihr Unternehmen überschritten. Das heißt, Sie haben
- als Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten mehr als 9.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mehr als 15.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten mehr als 30.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen zusammenrechnet.
Sie haben nun für jede ausbezahlte Soforthilfe einen Brief erhalten. Das Rückmeldeverfahren musste für jede Soforthilfe (jeden Brief) getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren konnten Sie sich dabei an der Vorgangsnummer (rechts oben im Brief). Zu jeder Vorgangsnummer haben Sie auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, als Ihnen die Soforthilfe ausgezahlt wurde.
Falls Sie fälschlicherweise zu viele Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen diese zurückbezahlt werden. Dafür mussten bei allen zu viel erhaltenen Soforthilfen einen Rückzahlungsbedarf in voller Höhe der ausgezahlten Soforthilfe im Rückmeldeverfahren angegeben werden.
Für die eine Soforthilfe, die Sie in Anspruch nehmen, muss anschließend berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, musste dieser im Rückmeldeverfahren für diese Soforthilfe angegeben werden.
Fall 3:
Sie haben ein Unternehmen oder eine Selbstständigkeit und haben trotzdem mehrere Soforthilfen erhalten. Durch die Ausbezahlung mehrerer Soforthilfen wurde der Höchstbetrag für Ihr Unternehmen nicht überschritten. Das heißt, Sie haben
- als Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nicht mehr als 9.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nicht mehr als 15.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen zusammenrechnet.
- als Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten nicht mehr als 30.000 Euro erhalten, wenn man alle Soforthilfen zusammenrechnet.
Sie haben für jede ausbezahlte Soforthilfe einen Brief erhalten. Das Rückmeldeverfahren musste für jede Soforthilfe (jeden Brief) getrennt voneinander durchgeführt werden. Orientieren konnten Sie sich dabei an der Vorgangsnummer (rechts oben im Brief). Zu jeder Vorgangsnummer haben Sie auch einen Bewilligungsbescheid erhalten, als Ihnen die Soforthilfe ausgezahlt wurde. Für jede Soforthilfe muss berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Beim Ausfüllen der Berechnungshilfe müssen Sie beachten, dass sich die Zeiträume der Soforthilfen überschneiden. Alle Einnahmen und Ausgaben in diesem „Überschneidungszeitraum“ dürfen nur bei einer Berechnung des Rückzahlungsbedarfs mit der Berechnungshilfe eingetragen werden. Sie können frei wählen, in welche Berechnungshilfe Sie jeweils die Einnahmen und Ausgaben eintragen.
Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, musste dieser im Rückmeldeverfahren für diese Soforthilfe angegeben werden.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass kein Rückzahlungsbedarf besteht, geben Sie in Ihrer Mail einen Rückzahlungsbedarf in Höhe von 0,00 Euro an.
Ja. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden war Ihre Rückmeldung in jedem Fall verpflichtend. Dies gilt auch dann, wenn Sie mithilfe der Berechnungshilfe keinen Rückzahlungsbedarf festgestellt haben.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass kein Rückzahlungsbedarf besteht, geben Sie in Ihrer Mail einen Rückzahlungsbedarf in Höhe von 0,00 Euro an.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Bitte geben Sie in Ihrer Mail immer den ermittelten Rückzahlungsbedarf an, auch wenn es sich um einen sehr niedrigen Betrag handelt.
Rückzahlungen, die von Ihnen bereits überwiesen wurden, sind unbedingt auf der 1. Seite der Berechnungshilfe einzutragen. Wenn die Berechnungshilfe nun einen weiteren Rückzahlungsbedarf anzeigt, ist dieser im Rückmeldeverfahren anzugeben. Es handelt sich dann um einen zusätzlichen Rückzahlungsbedarf.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Bitte geben Sie in Ihrer Mail als Rückzahlungsbedarf nur diesen zusätzlichen Rückzahlungsbedarf an.
Damit Ihr Rückzahlungsbedarf nicht doppelt berechnet wird, müssen bereits überwiesene Rückzahlungen aber unbedingt in die Berechnungshilfe eingetragen werden.
Nein. Im Rahmen der Rückmeldung benötigt die L-Bank grundsätzlich keine Nachweise und es mussten auch keine Belege eingereicht werden.
Sie müssen aber alle gemachten Angaben im Falle einer späteren Prüfung belegen können. Bewahren Sie beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Ihrer Soforthilfe auf. Sie können auch Unterlagen wie beispielsweise Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge aufbewahren. Wenn Sie Ausgaben und Einnahmen anteilig ansetzen, müssen Sie die Berechnung der Anteile dokumentieren. Bitte bewahren Sie auch einen Ausdruck der Berechnungshilfe auf.
Bitte bewahren Sie die Informationen zehn Jahre lang auf. Eine spätere Überprüfung ist nicht ausgeschlossen!
3. Technische Informationen zum Rückmeldeverfahren
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die Überprüfung Ihres Liquiditätsengpasses ergibt, dass ein Rückzahlungsbedarf besteht, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls Ihnen kein Online-Zugang zur Verfügung steht, müssen Sie einen Onlinezugang von Freunden oder Bekannten oder einen frei zugänglichen Onlinezugang wie beispielsweise in einer öffentlichen Bibliothek nutzen.
Es ist nicht möglich, die Daten per Fax, per Post oder telefonisch an die L-Bank zu übermitteln.
Sie finden Ihre Steuernummer oben links auf Ihrem Steuerbescheid. Die Steuernummer hat 10 Stellen (Beispiel: 12345/67890).
Ihre Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuer-ID hat 11 Stellen (Beispiel: 99 999 999 999).
Sollten Sie Ihre Steuernummer oder Ihre Steuer-ID trotzdem nicht finden, können Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater wenden.
Falls Ihre Fragen zum Rückmeldeverfahren mit den FAQ nicht beantwortet wurden, senden Sie bitte eine E-Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de oder wenden Sie sich telefonisch an die L-Bank-Hotline mit der Telefonnummer 0721 150-1770.
Zu allgemeinen Fragen können auch Steuerberatungen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer oder Rechtsanwaltskanzleien Auskünfte geben. Vielleicht wurden Sie von diesen Personen auch bereits bei der Beantragung weiterer Corona-Hilfen unterstützt.
Möglicherweise können bei allgemeinen Rückfragen auch die berufsständischen und Wirtschaftsorganisationen weiterhelfen, die Ihre Branche oder Ihren Berufsstand vertreten.
Zur Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Frist gegenüber der Finanzverwaltung wurde das Portal am 16. Januar 2022 geschlossen. Eine Erfassung der Daten im Portal ist nach Ablauf der regulären Frist somit nicht mehr möglich. Sie können Ihre korrigierten Daten (Steuer-ID/Steuernummer und Geburtsdatum/Gründungsdatum) aber noch per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
Falls die korrigierten Daten beinhalten, dass ein höherer Rückzahlungsbedarf besteht als ursprünglich übermittelt, sind Sie verpflichtet, diesen Rückzahlungsbedarf auch nach Beendigung des Rückmeldeverfahrens mitzuteilen. Sie können auch diesen per Mail an das Postfach rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de senden.
4. Weitere Schritte nach dem Rückmeldeverfahren
Sie erhalten eine abschließende schriftliche Rückmeldung von der L-Bank, welche für Ihre Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Diese Rückmeldung werden Sie im Frühjahr 2022 erhalten.
Ja. Wenn Sie einen Rückzahlungsbedarf eingetragen haben, werden Sie im Nachgang zu Ihrer Rückmeldung einen Bescheid erhalten. In diesem Bescheid wird der konkrete Rückzahlungsbetrag festgesetzt. Mit dem Bescheid erhalten Sie auch die Informationen zur Rückzahlung. Bitte überweisen Sie zu viel erhaltene Soforthilfe-Beträge erst, nachdem Sie diesen Bescheid erhalten haben. Die Bescheide werden unter Berücksichtigung der pandemischen Lage frühestens ab März 2022 versendet. Mit Blick auf die durch den Bund verschobene Frist zur Schlussabrechnung wird zudem derzeit landesseitig geprüft, inwieweit der Versand der Rückforderungsbescheide über das Frühjahr 2022 hinaus zeitlich nach hinten geschoben werden kann.
Nein. Sie können keine Nachzahlung für Ihre Soforthilfe erhalten.
Sobald Sie den Bescheid von der L-Bank mit allen Informationen zur Rückzahlung erhalten haben, können Sie bei der L-Bank eine Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen.
Leider kann Ihnen die L-Bank aus technischen Gründen nicht automatisch eine Bestätigung der Überweisung zusenden. Bitte nutzen Sie Ihren Kontoauszug oder Überweisungsbeleg als Überweisungsbestätigung.
Bitte bewahren Sie in jedem Fall Ihren Überweisungsbeleg zehn Jahre lang auf. Bewahren Sie auch alle Belege und die Berechnungshilfe so lange auf.
Bitte ziehen Sie die falsche Überweisung über Ihre Bank zurück, falls dies noch möglich ist. Anschließend überweisen Sie den Betrag erneut.
Wenn die Überweisung bereits durchgeführt wurde, wenden Sie sich bitte an Ihre Bank. Klären Sie mit Ihrer Bank, wie eine Korrektur dieser Überweisung erfolgen kann.
Die L-Bank ist für die Bewilligung und Auszahlung sowie für das Rückmeldeverfahren zuständig. Sie prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung und behält sich darüber hinaus eine detaillierte Überprüfung der Angaben vor. Dem zuständigen Finanzamt wird mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Soforthilfe Corona erfolgte. Prüfrechte haben im Nachgang auch der Bundes- und der Landesrechnungshof.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht, als (versuchter) Betrug gewertet werden können. Der Subventionsbetrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor (§ 264 StGB). Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe ist in diesen Fällen vollständig zurückzuzahlen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zur Soforthilfe (PDF)
5. Allgemeine Informationen zum Rückzahlungsbedarf und Berechnungshilfe
Sie müssen Ihre Soforthilfe grundsätzlich nicht zurückbezahlen, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren.
Das betrifft auch den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass. Sollte sich der im Antrag angegebene erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent im Fünfmonatszeitraum) rückwirkend als zu hoch herausstellen, kann sich daraus aber ein Rückzahlungsbedarf ergeben.
Wurde die Soforthilfe wie beantragt bewilligt, kann sich also aus verschiedenen Gründen ein Rückzahlungsbedarf ergeben. Zum Beispiel, weil nachträglich festgestellt wird, dass die Kosten im Betrachtungszeitraum geringer waren als bei Antragstellung erwartet, oder die Einnahmen höher ausfielen.
Ein Rückzahlungsbedarf ergibt sich auch dann, wenn andere Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Bitte prüfen Sie daher auch den Abschnitt „Formale Fördervoraussetzungen“ dieser FAQ.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass alle Antragstellerinnen und Antragsteller versichert haben, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Gleiches gilt für die nachträglichen Selbstüberprüfungen. Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht können als (versuchter) Betrug gewertet werden. Der Subventionsbetrugstatbestand (§ 264 StGB) sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe ist in diesen Fällen vollständig zurückzuzahlen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zur Soforthilfe (PDF).
Bei der Antragstellung für die Soforthilfe musste versichert werden, dass durch die Corona Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind, welche die Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (in Ausnahmefällen fünf Monate) aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken = Liquiditätsengpass.
Die Höhe der ausgezahlten Soforthilfe orientierte sich an diesem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Betrachtungszeitraum. Der Liquiditätsengpass wurde auf der Basis des voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für den Betrachtungszeitraum ermittelt.
Sie sind nun verpflichtet, Ihre damals getroffenen Zukunftsprognosen nachträglich nochmals mit der eingetretenen Situation zu vergleichen. Mit der Berechnungshilfe können Sie prüfen, ob der Liquiditätsengpass tatsächlich in der erwarteten Höhe aufgetreten ist.
Mit dieser Berechnungshilfe können Sie Ihren Liquiditätsengpass und Ihren Rückzahlungsbedarf berechnen.
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, die Berechnungshilfe auf Ihrem PC zu benutzen. Auf den kleineren Bildschirmen von Mobilgeräten (beispielsweise Smartphones) kann die Tabelle der Berechnungshilfe unübersichtlich wirken.
Wenn Sie den Link zur Berechnungshilfe anklicken, sehen Sie die 1. Seite der Berechnungshilfe. Auf der 1. Seite der Berechnungshilfe geben Sie die Grunddaten zu Ihrer Soforthilfe ein. Außerdem müssen 4 Fragen zu Ihrem Unternehmen oder Ihrer Selbstständigkeit beantwortet werden.
- Sie können Ihren Rückzahlungsbedarf auf der 2. Seite der Berechnungshilfe nur berechnen, wenn Sie die 1. Seite vollständig ausgefüllt haben.
- Bitte beachten Sie beim Ausfüllen die Hinweise auf die FAQ, die Sie an den Eingabefeldern finden.
- Wenn alle Daten angegeben sind, können Sie zur Berechnungshilfe wechseln. Klicken Sie dazu unten auf der Seite auf den Button "Berechnungshilfe". Falls noch Eingaben fehlen oder fehlerhaft eingegeben wurden, erscheinen an den Feldern rote Hinweistexte. Diese Felder müssen dann noch überarbeitet werden. Erst dann kann auf die Seite der Berechnungshilfe gewechselt werden.
2. Seite der Berechnungshilfe:
- Links oben erscheint die VorgangID Ihrer Soforthilfe, die Sie auf der 1. Seite angegeben haben. So sehen Sie immer, auch auf einem Ausdruck, für welche Soforthilfe die Berechnungshilfe ausgefüllt wurde.
- In der Zeile Betrachtungszeitraum wird das Datum angezeigt, an dem der jeweils betrachtete Monat beginnt. Das Datum berechnet sich aus Ihren Angaben auf der 1. Seite (Antragsdatum und mögliche Auswahl einer Verschiebung).
- Sie können jederzeit zurück auf die 1. Seite wechseln und die Angaben nachträglich ändern. Auch wenn Sie bereits mit dem Ausfüllen der Berechnungshilfe begonnen haben. Beim Wechseln zwischen der 1. und der 2. Seite werden die Daten nicht gelöscht.
- Bitte füllen Sie die gelben Eingabefelder aus. Dort tragen Sie tatsächlich angefallene, fortlaufende Einnahmen und Ausgaben im jeweiligen Betrachtungsmonat ein.
- Bitte tragen Sie in die roten Spalten "4. Monat" und "5. Monat" nur Beträge ein, wenn Ihrer Selbstständigkeit im Betrachtungszeitraum ein Miet- oder Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde. Dann kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand für 5 anstatt für 3 Monate angesetzt werden. (FAQ 5.5)
- Mehr Informationen zum Betrachtungszeitraum sowie zu den Einnahmen und Ausgaben finden Sie in den folgenden Punkten.
Achtung: Wenn Sie die Seite (1. oder 2. Seite) mit der Berechnungshilfe ganz schließen oder neu laden, werden Ihre eingegebenen Daten gelöscht. Die Daten werden nicht gespeichert. Sie können die ausgefüllte Berechnungshilfe aber für Ihre Unterlagen ausdrucken, bevor Sie die Seite schließen.
Am Ende der Berechnungshilfe sehen Sie, ob und in welcher Höhe sich für Ihre Soforthilfe ein Rückzahlungsbedarf gibt.
Dieser Rückzahlungsbedarf wird berechnet aus…
…dem Betrag Ihrer bewilligten und ausgezahlten Soforthilfe, von dem ein Betrag abgezogen wird,
- falls die maximale Höhe der Soforthilfe für Ihre Unternehmensgröße (VZÄ) überschritten wurde und/oder
- falls sich aus den von Ihnen angegebenen Einnahmen und Ausgaben kein Liquiditätsengpass in Höhe der ausgezahlten Soforthilfe berechnet.
Rückzahlungen, die Sie bereits an die L-Bank überwiesen haben, werden Ihnen angerechnet und vom Rückzahlungsbedarf abgezogen. Dafür müssen Sie diese Rückzahlungen auf der 1. Seite der Berechnungshilfe angeben.
Wenn die formalen Voraussetzungen der Soforthilfe (Abschnitt „Formale Fördervoraussetzungen“ der FAQ) nicht erfüllt wurden, muss die gesamte Soforthilfe zurückbezahlt werden. Auch das wird Ihnen in der Berechnungshilfe angezeigt. Sie finden dann einen Hinweis am Ende der Berechnungshilfe.
Der Betrachtungszeitraum beginnt grundsätzlich nach dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Er kann grundsätzlich nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden.
Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums aber auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.
Beispiel für die Ermittlung des Betrachtungszeitraums: Antragstellung am 20. April 2020
- Option ab Antragstellung: 21. April – 20. Juli 2020
- Option ab Folgemonat: 1. Mai – 31. Juli 2020
Auf der 1. Seite der Berechnungshilfe geben Sie das Datum Ihres Antrags an. Dort können Sie auch auswählen, ob der Betrachtungszeitraum am Tag nach der Antragstellung beginnen soll. Oder ob er auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden soll. Auf der 2. Seite der Berechnungshilfe wird dann in der Zeile Betrachtungszeitraum angezeigt, für welche Monate Einnahmen und Ausgaben eingetragen werden müssen.
Für den Fall von mehr als einer Antragstellung, können Sie sich bei der Festlegung Ihres Betrachtungszeitraums auf die frühere Antragstellung beziehen, auch wenn dieser Antrag nicht derjenige ist, der ausgezahlt wurde. Die frühere Antragstellung muss durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegt werden können. Diese Regelung gilt auch für Anträge, die zunächst – vor allem aus formalen Gründen wie beispielsweise einer fehlenden Ziffer in der IBAN – abgelehnt wurden, woraufhin kein Widerspruch eingelegt wurde, sondern ein neuer Antrag gestellt wurde.
Für den Fall, dass ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden.
Bitte tragen Sie in die roten Spalten "4. Monat" und "5. Monat" deshalb nur Beträge ein, wenn Ihrer Selbstständigkeit im Betrachtungszeitraum ein Miet- oder Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde.
Es werden grundsätzlich nur betriebliche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die im jeweiligen Betrachtungszeitraum liegen. Außerdem werden grundsätzlich nur verursachte, fällige und geleistete Zahlungen berücksichtigt.
Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden. Nicht einzubeziehende Positionen, wie beispielsweise Abschreibungen, sind jedoch trotzdem nicht berücksichtigungsfähig. Diese Wahlmöglichkeit kann vor allem bei bilanzierenden Unternehmen zur Vereinfachung der Berechnung des Liquiditätsengpasses beitragen.
Einnahmen sind beispielsweise:
- Umsatzerlöse (abzüglich gegebene Skonti, Boni und Rabatte)
- Erlöse aus Provisionen, Lizenzen und Patenten
- Sonstige Zinsen und ähnliche Erlöse wie aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens und Umlaufvermögens
- Erlöse aus Vermietung und Verpachtung
Mitgliedsbeiträge sind ebenfalls Einnahmen. Sollte aufgrund der Corona-Pandemie Mitgliedern eindeutig und nachweisbar eine kostenlose Vertragsverlängerung gewährt worden sein, müssen Mitgliedsbeiträge in der der Verlängerung entsprechenden Höhe nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden.
Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall und Ähnliche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.
Ausgaben müssen tatsächlich angefallen sein. Werden Kosten eingespart oder durch andere Hilfsgelder abgedeckt, sind diese in Höhe der Einsparung nicht zu berücksichtigen.
Ausgaben dürfen nur mit einbezogen werden, wenn sie den regelmäßigen Ausgaben für den angegebenen Zweck entsprechen oder erforderlich waren, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Das heißt, auch Investitionskosten im Betrachtungszeitraum können berücksichtigt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während des Betrachtungszeitraums notwendig waren – beispielsweise Investitionen in Hygienemaßnahmen oder Lieferservices.
Ausgaben, die sich in einen betrieblichen und nicht betrieblichen Teil aufteilen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (beispielsweise Fahrzeug oder Internet). Wenn Sie Ausgaben und Einnahmen anteilig ansetzen, bewahren Sie die Berechnung der Anteile bitte in Ihren Unterlagen auf.
Ausgaben sind beispielsweise:
- Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren (abzüglich erhaltene Boni, Skonti und Rabatte)
- Miete/Pacht (ein Mieterlass ist zu berücksichtigen)
- Energiekosten
- Wartung, Reparatur, Instandhaltungen
- Kosten für beispielsweise Versicherungen oder Beiträge, die einmalig für mehrere Monate entrichtet werden, können entweder zum Zahlungszeitpunkt berücksichtigt oder auf die entsprechenden Monate, für die die Zahlung erfolgt ist, verteilt werden.
- Werbe- und Reisekosten
- Buchführungs- und Beratungskosten
- Bürobedarf
- Zinsen (zum Beispiel für Darlehen, Kredite, Kontokorrent) und Leasing
- Planmäßige Tilgung (für Darlehen, Kredite) nach Ausschöpfung von Stundung
Personalkosten des Unternehmens sind ansetzbar, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz) in Anspruch genommen wurden.
Gehälter der geschäftsführenden Personen in Kapitalgesellschaften können im Rahmen der Personalkosten berücksichtigt werden. Hierfür muss ein Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bestehen.
Bei der Berechnung des möglichen Rückzahlungsbedarfs kann als Kosten bei Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und für im Unternehmen tätige Inhaber/innen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für den fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.
Als Einnahmen nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem:
- liquide Rücklagen des Betriebs
- Steuererstattungen
Spenden zählen nicht als Umsatz, da diese keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind. Eine Ausnahme besteht bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen.
Einnahmen aus dem Verkauf von betrieblichem Sachvermögen müssen nicht angerechnet werden.
Als Ausgaben nicht anzurechnen und zu berücksichtigen sind unter anderem:
- Abschreibungskosten
- In den Betrachtungszeitraum vorgezogene Kosten, die erst zu einem späteren Zeitraum fällig wurden. Dies gilt nicht, wenn bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt wird.
- Alle Kosten, die nicht planmäßig anfallen oder Kosten, die künstlich in den Betrachtungszeitraum vorgezogen, beziehungsweise in diesem künstlich generiert wurden (beispielsweise Investitionen in Betriebsausstattung, die nicht unmittelbar zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, verfrüht abgerechnete Kosten oder kalkulatorische Kosten).
- Steuern (Ausnahme betriebliche Kfz-Steuer und Grundsteuer)
- Tantiemen und Prämien
- Bußgelder
Bei verbundenen Unternehmen sind konsolidierte Zahlen zu verwenden. Einnahmen und Ausgaben, die sich aus den Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
Bitte wenden Sie sich telefonisch an die L-Bank-Hotline mit der Telefonnummer 0721 150-1770.
6. Formale Fördervoraussetzungen
Die Soforthilfe kann nur von gewerblichen Unternehmen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei in Anspruch genommen werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Wenn der Hauptsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Betrachtungszeitraums (3 (maximal 5) Monate nach Antragstellung) nicht in Baden-Württemberg lag, muss die Soforthilfe zurückbezahlt werden.
Außerdem sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren, anspruchsberechtigt.
Insgesamt muss die Soforthilfe zurückbezahlt werden, wenn die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Eine Anspruchsberechtigung liegt nur vor, soweit
- Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind.
oder
- Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb tätig sind.
Das heißt, für Unternehmen (mit Beschäftigten), die im Nebenerwerb geführt werden, liegt grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung für die Soforthilfe vor. Sie müssen jedoch wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sein.
Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe sind im niedrigschwelligen Nebenerwerb nicht förderfähig. Für eine Anspruchsberechtigung muss bei Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe entsprechend der geltenden Richtlinie zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest ein Drittel des Gesamteinkommens oder der überwiegende Teil des Gesamteinkommens (also mindestens 51 Prozent) aus der Selbständigkeit stammen.
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche und dauerhafte Tätigkeit oder kein Haupterwerb vorlag, muss die Soforthilfe zurückbezahlt werden.
Auch Vereine und gemeinnützige Sozialunternehmen sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, soweit diese wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind.
Vereine sind daher beispielsweise nicht anspruchsberechtigt, wenn sie sich überwiegend über Mitgliedsbeiträge finanzieren und der wirtschaftlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einrichtung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche und dauerhafte Tätigkeit vorlag, muss die Soforthilfe zurückbezahlt werden.
Für Unternehmen, bei denen sich mindestens 25 Prozent ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden, liegt keine Anspruchsberechtigung vor.
Unternehmen, die überwiegend in den Bereichen Primärerzeugung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (= Agrarsektor), Fischerei und Aquakultur tätig sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass im Sinne der Soforthilfe vorlag.
Diese Unternehmen sind ebenso wie alle anderen Unternehmen nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie mit Ihrer Selbstständigkeit wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Soloselbstständige tätig sind.
Landwirtschaftliche Betriebe, die zur Einkommensdiversifizierung neben der Landwirtschaft zusätzlich einen Nebenbetrieb betreiben, der dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist und diesem dient, konnten die Soforthilfe für die „Landwirtschaft“ beantragen, sofern die Voraussetzungen an den Liquiditätsengpass für den Gesamtbetrieb (Landwirtschaft und Nebenbetrieb) erfüllt sind.
Nein, für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten liegt nur einmalig eine Anspruchsberechtigung auf Soforthilfe des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg vor. Es darf nicht für jede Betriebsstätte eine Soforthilfe in Anspruch genommen werden, auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Die Soforthilfe sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Soweit bereits für das Unternehmen oder die Selbstständigkeit oder für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maximalen Zuschusshöhe in Anspruch genommen wurde, liegt keine weitere Anspruchsberechtigung vor.
Solche Unternehmen dürfen nur eine Soforthilfe für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie können eine Soforthilfe insgesamt bis zu der für die Größe des Gesamtunternehmens vorgegebenen Höchstgrenze in Anspruch nehmen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen eine Soforthilfe für alle verbundenen Unternehmen in Anspruch nehmen.
Für einen Unternehmensverbund sowie für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten darf nur eine Soforthilfe beantragt werden und folglich darf auch nur eine Auszahlung behalten werden.
Falls Sie fälschlicherweise zu viele Soforthilfen in Anspruch genommen haben, müssen diese zurückbezahlt werden. Dafür mussten Sie bei allen zu viel erhaltenen Soforthilfen einen Rückzahlungsbedarf in voller Höhe der ausgezahlten Soforthilfe im Rückmeldeverfahren angeben.
Für die eine Soforthilfe, die Sie in Anspruch nehmen, muss anschließend berechnet werden, ob (teilweise) ein Rückzahlungsbedarf vorliegt. Dazu können Sie die Berechnungshilfe nutzen. Sollte sich ein Rückzahlungsbedarf ergeben, musste dieser im Rückmeldeverfahren für diese Soforthilfe angegeben werden.
Sie sind, beziehungsweise haben Partner- oder verbundene Unternehmen, wenn Sie (Ihr Unternehmen) umfangreiche Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind.
Bei Partnerunternehmen entsteht die Partnerschaft, ohne dass ein Unternehmen dabei mittelbar oder unmittelbar eine tatsächliche Kontrolle über das andere ausübt, das heißt, die Beteiligung ist größer 25 Prozent, aber kleiner 50 Prozent.
Bei verbundene Unternehmen wird die Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der Anteile oder der Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten, oder ein Unternehmen kann einen beherrschenden Einfluss (= Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen ausüben.
In beiden Fällen müssen die Beschäftigtenzahlen des Partner- oder verbundenen Unternehmens ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des betrachteten Unternehmens einberechnet werden.
Unternehmensverbünde können auch durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen begründet werden.
Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU (PDF), derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (2003/361/EG).
Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das Unternehmen bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung war.
Bitte beachten Sie:
Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob und in welcher Höhe für das antragstellende Unternehmen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass im Sinne des Programms vorlag.
Die einmalige Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt maximal:
- 9.000 Euro für drei Monate für Anspruchsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ),
- 15.000 Euro für drei Monate für Anspruchsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
- 30.000 Euro für drei Monate für Anspruchsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei (in Ausnahmefällen fünf) auf die Antragstellung folgenden Monate.
Die Soforthilfe konnte nur von Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten in Anspruch genommen werden. Außerdem war die Höhe der Soforthilfe gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten (FAQ 6.11). In der Berechnungshilfe müssen Sie deshalb angeben, wie viele Beschäftigte Ihr Unternehmen bei Antragstellung hatte.
Wenn Ihr Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 50 Beschäftigte hatte, muss die Soforthilfe vollständig zurückbezahlt werden. Wenn die maximale Höhe der Soforthilfe für Ihre Unternehmensgröße überschritten wurde, muss die Soforthilfe teilweise zurückbezahlt werden.
Berechnung:
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip: Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei saisonal stark schwankenden Beschäftigtenzahlen kommt es auf den Jahresdurchschnitt an.
Das Ergebnis der Berechnung darf immer aufgerundet werden. Beispielsweise können 5,1 VZÄ auf 6 VZÄ aufgerundet werden.
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger,
- für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
- Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub,
- mitarbeitende Eigentümer/ innen,
- Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Unternehmen steht es frei, ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anzurechnen.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte im Elternurlaub
- Beschäftigte nach § 16 e und 16 i SGB II
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- über 30 Stunden = Faktor 1
- auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saison AK = Faktor (Anzahl Arbeitstage/ 225)
(Bsp.: 115 Tage = Faktor 0,5, 70 Tage = Faktor 0,3)
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition (PDF)
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
Die Soforthilfe Corona ist zurückzuzahlen, wenn Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger ihre Geschäftstätigkeit vor dem Ende des Betrachtungszeitraums (3 (maximal 5) Monate nach Antragstellung) dauerhaft eingestellt haben. Das gilt für freiwillige Geschäftsaufgaben und für Insolvenzen.
Die Soforthilfe Corona ist vollständig zurückzuzahlen, wenn bereits bei Antragstellung eine freiwillige Geschäftsaufgabe oder Insolvenz vorlag. Die Soforthilfe ist anteilig zurückzuzahlen, wenn die die freiwillige Geschäftsaufgabe oder die Insolvenz innerhalb des Betrachtungszeitraums eingetreten ist.
Auf der 1. Seite der Berechnungshilfe muss angegeben werden, ob die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt wurde. Falls die Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt wurde, muss im Rückmeldeverfahren ein Rückzahlungsbedarf in voller Höhe oder für einen Teil der ausgezahlten Soforthilfe angegeben werden.
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht.
Falls sonstige staatliche Hilfen in Anspruch genommen wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses und des Rückzahlungsbedarfs einzubeziehen.
Mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall und Ähnliche sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und ebenfalls bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses und Rückzahlungsbedarfs zu berücksichtigen.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme von beispielsweise der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Betrachtungszeiträume eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf diese Hilfen.
Außerdem dürfen Kosten, die bei der Soforthilfe zum Ansatz gebracht wurden, nicht nochmals als Kosten in anderen Programmen angesetzt werden.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s.o.) reicht nicht aus.
Die Soforthilfe wurde entweder als Beihilfe gemäß der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ oder als „De-Minimis-Beihilfe“ ausgereicht. Diese Information können Sie Ihrem Bewilligungsbescheid (unter I. Bewilligung) entnehmen.
Bitte beachten Sie bei der Beantragung von weiteren Corona Hilfen (zum Beispiel Überbrückungshilfe), dass Sie eventuell die Soforthilfe im Antrag angeben müssen. So wird vermieden, dass durch die Inanspruchnahme von der Soforthilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag überschritten wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor veröffentlicht werden.
Die als Soforthilfe bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Bei der L-Bank werden zentral alle Verdachtsfälle von Betrug oder sonstigen strafbaren Handlungen (zum Beispiel Geldwäsche) zu Soforthilfe-Auszahlungen erfasst. Bitte schicken Sie diese Verdachtsmeldungen an die E-Mail-Adresse corso-compliance@l-bank.de.