Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg eine Richtlinie zur Eindämmung der Übertragung des Corona-Virus auf Baustellen herausgegeben. „Es ist wichtig, dass auch auf den Baustellen Vorsichtsmaßnahmen zum Arbeitsschutz und der Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus eingehalten werden. Bei Einhalten der Vorgaben ist das Weiterarbeiten auf den Baustellen weiterhin möglich. Die Arbeitsschutzbehörden sind informiert und berücksichtigen die aktuell sehr schwierige Situation“, sagte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (30. März) in Stuttgart.
In der Richtlinie werden die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Baustellenverordnung konkretisiert. Auf Baustellen gilt:
Verpflichtendes Einbinden des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators in die Planung und Durchführung des Bauvorhabens.
Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus.
Wo immer möglich Einhalten eines Abstands zu den Kolleginnen und Kollegen und zu anderen Menschen von mindestens 1,50 m.
Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten während der Arbeit untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen.
Wo immer möglich ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
Es ist sicherzustellen, dass Pausenräume oder -bereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen, die täglich gereinigt werden.
Es ist sicherzustellen, dass in Pausenräumen oder -bereichen Kontakte verschiedener Gewerke unterbleiben.
Alle Beschäftigten sind auf der Baustelle über einzuhaltende Schutzmaßnahmen zu informieren und Baustellenordnungen sind entsprechend zu ergänzen.
Die Kontaktdaten aller Beschäftigten, die die Baustelle betreten und verlassen, sind sicherzustellen und müssen verfügbar sein.
Gemeinsame Fahrten in einem Fahrzeug sollten so weit wie möglich vermieden werden. Die Anzahl der Beschäftigten, die gemeinsam in einem Fahrzeug reisen, ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Notwendige Fahrgemeinschaften sind nach Gewerken zu trennen.
Bei der Aufsichtstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass geeignetes Material, insbesondere für persönliche Schutzmaßnahmen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Die Regeln gelten für Baustellen im öffentlichen Raum, auf Betriebsarealen und auch für private Bauten.
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Chris Montgomery, unsplash
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