Gutachten

Betrachtungszeitraum für Corona-Soforthilfe nicht veränderbar

Berechne Lesezeit
  • Teilen
©Martina Berg, stock.adobe.com

Der sogenannte Betrachtungszeitraum bei der Corona-Soforthilfe kann rückwirkend nicht geändert werden. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das das Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben hat. Damit bleibt es bei den bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe, mit denen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe im Frühjahr 2020 abgefedert wurden, teilte das Ministerium mit.

Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut sagte: „Wir haben über Monate alles dafür getan, um einen Weg zu finden, den Soforthilfeempfängerinnen und -empfängern zu helfen. Jetzt haben wir es schwarz auf weiß: Die nachträgliche Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich, die vom Bund eingeräumte Möglichkeit trägt für uns nicht. Ich bedauere das in der Sache sehr. Rechtswidrig darf sich der Staat aber nicht verhalten. Umso mehr setze ich mich jetzt mit Nachdruck dafür ein, dass kein Unternehmen durch eine Rückzahlung in seiner Existenz gefährdet wird. Wir werden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung nutzen.“

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um ein Bundesprogramm, das von den Ländern abgewickelt wurde. Der Bund hatte den Ländern erst nachträglich die Möglichkeit der Flexibilisierung für diejenigen Fälle eingeräumt, in denen sich bei der Überprüfung ein Rückzahlungsbedarf ergeben hat. Die Verantwortung für die rechtssichere Umsetzung liegt allerdings bei den Ländern. Das Wirtschaftsministerium hat daraufhin in den vergangenen Monaten alle Optionen intensiv geprüft, um für die Unternehmen die Flexibilisierung zu ermöglichen. Dazu wurde auch ein externes Rechtsgutachten eingeholt.

Im Ergebnis hat sich eine nachträgliche Flexibilisierung als rechtlich nicht möglich erwiesen. Insbesondere verstieße eine Beschränkung auf diejenigen Hilfeempfänger mit Rückzahlungsbedarf gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Zudem könne aus haushalts- und zuwendungsrechtlichen Gründen nicht nachträglich nach über zwei Jahren eine Hilfe gewährt werden, die auf Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage im Frühjahr 2020 zielte.

Das Rückmeldeverfahren sieht bei erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund möglicher Rückforderungen Ausnahmeregelungen vor. So könne in Härtefällen auf Antrag eine Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden. Um besondere Härten zu vermeiden, könnten in Ausnahmefällen von der L-Bank Rückforderungsbeträge unbefristet erlassen werden, was dem vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung entspreche. Dies sei abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen. Außerdem sei eine Bagatellgrenze für Rückforderungen vorgesehen.

Das Ministerium weist darauf hin, dass das Land Baden-Württemberg im gesamten Zeitraum der Pandemie bei den Corona-Hilfsprogrammen regelmäßig in erheblichem Umfang über das Vorgehen anderer Bundesländer hinausgegangen ist. Zu nennen sind der fiktive Unternehmerlohn, den Baden-Württemberg als einziges Bundesland seit März 2020 durchgängig ergänzend zu den Bundesprogrammen gewährt, die Stabilisierungshilfe Corona für das Gastgewerbe, der Tilgungszuschuss Corona für besonders betroffene Branchen, zusätzliche Unterstützungsleistungen bei den Personalkosten bei der Soforthilfe oder seit 1. März 2022 die Restart-Prämie beispielsweise für Betriebe des Einzelhandels, der Veranstaltungswirtschaft oder der Gastronomie. Insgesamt wurden zwischenzeitlich Landesmittel im Umfang von mehr als einer Milliarde Euro aufgewandt, um den Unternehmen und Selbstständigen im Land passgenaue Unterstützungsangebote zur Verfügung stellen zu können und sie dadurch bestmöglich zu unterstützen.

Zum Inhalt des Rechtsgutachtens

Das Rechtsgutachten der Kanzlei Dolde, Mayen & Partner stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz. Dieser gebiete es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen würde nicht ausgeschlossen, sie bedürften jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien.

Laut dem Gutachten würden bei einer nachträglichen Flexibilisierung die sogenannten Vergleichsgruppen ungleich behandelt, weil „nur einem Teil der ursprünglich Antragsberechtigten, nämlich nur den Empfängerinnen und Empfängern einer Soforthilfe Corona, bei denen sich bezogen auf den am Tag nach der Antragstellung beginnenden dreimonatigen Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses ein Rückzahlungsbedarf ergeben hat oder ergibt, die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums wahlweise mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, mit dem ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt, oder mit dem ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte, zu bestimmen.“

Auch mit Blick auf die Zwecksetzung der Corona-Soforthilfe gibt es dem Gutachten zufolge keinen legitimen Sachgrund dafür, „nur diejenigen Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, bei denen sich bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses bezogen auf die drei auf die Antragstellung folgenden Monate ein Rückzahlungsbedarf ergibt, ein Wahlrecht hinsichtlich des Beginns des dreimonatigen Betrachtungszeitraums einzuräumen.“

Ebenso verfehle die Zielsetzung, diejenigen, bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung der im Jahr 2020 gewährten Soforthilfe Corona bestehe, von möglichen finanziellen Belastungen im Jahr 2022 zu entlasten, den Zweck der Gewährung der Soforthilfe Corona im Jahr 2020.

Zusätzlich stellt das Rechtsgutachten fest, dass eine gleichheitssatzkonforme Ausgestaltung des Wahlrechts betreffend den Betrachtungszeitraum in der Form, dass allen Soloselbstständigen, kleinen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe die Wahlmöglichkeit zum Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums nachträglich eröffnet werde, aus zuwendungs- und haushaltrechtlichen Gründen ausscheide: „Ein Wahlrecht für alle ursprünglich Antragsberechtigten hätte zur Folge, dass bei einzelnen Antragsberechtigten nachträglich im Jahr 2022 eine höhere oder erstmalige Soforthilfe zu bewilligen wäre. Die Haushaltsmittel für die Soforthilfe Corona wurden 2020 mit der Zweckbindung bereitgestellt, zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist, Zuwendungen bzw. Billigkeitsleistungen gemäß §§ 23, 44, 53 LHO zur Kompensation von Liquiditätsengpässen im Jahr 2020 zu gewähren. Diese Zweckbindung der Mittelverwendung kann mit Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden. Der Zweck der Verwendung der für die Billigkeitsleitungen zur Verfügung gestellten Mittel würde verfehlt.“

Das Gutachten kommt daher zu dem Ergebnis: „Den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kann nur entsprochen werden, indem von einer nachträglichen Gewährung einer Wahlmöglichkeit betreffend den dreimonatigen Betrachtungszeitraum abgesehen wird.“

Gutachten Corona-Soforthilfe (PDF)

Weitere Meldungen

Virtuelle Visualisierung einer Glühbirne
Förderung

BW investiert rund 1,3 Millionen Euro in die Zukunft der photonischen KI

Baden-Württemberg investiert rund 1,3 Millionen Euro in die Zu-kunft der photonischen KI.

Logo von Start-up BW
Startup BW

WebMeister360 aus Reutlingen gewinnt den Regional Cup MO-VE YOUR IDEA

Bühne frei für Innovation: WebMeister360 aus Reutlingen ge-winnt den Regional Cup MOVE YOUR IDEA des „Start-up BW Ele-vator Pitch 2025/26“ und sichert sich das Ticket fürs Landesfinale.

©Martina Berg, stock.adobe.com
BW-Capital GmbH

Land gründet BW-Capital GmbH

Land gründet BW-Capital GmbH – Neue Landesgesellschaft soll Start-ups stärken und Innovation beschleunigen.

Europaflagge / ©Harald Richter
Lieferkettengesetz

Ministerin zu Einigung bei EU-Lieferkettengesetz und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wirtschaftsministerin begrüßt den gefundenen Kompromiss und sagt, die EU hat ihr Versprechen eingelöst, die Berichts- und Nachweispflichten spürbar zu reduzieren.

Virtuelle Visualisierung einer Glühbirne
BW-EC

Neuer BW-Empfangsclient treibt Digitalisierung der Verwaltung voran

Baden-Württemberg geht einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur vollständig digitalen Verwaltung: Mit dem neuen BW-Empfangsclient (BW-EC) können ab sofort alle zuständigen Stellen im Land digitale Anträge empfangen – ganz ohne spezielle Fachsoftware.

Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Zumeldung

Wirtschaftsministerin begrüßt verringerte Mehrwertsteuer aus Speisen in Gastronomie

Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut äußert sich zur Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Speisen in Gastronomiebetrieben und sieht es als Signal der Wertschätzung und Bedeutung der Gastronomiebranche im Land.

Bescheidübergabe an die IHK Ulm
Förderung

Bildung mit Perspektive: Land fördert Neubau der IHK Ulm

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unterstützt den Neubau des Bildungszentrums der IHK Ulm mit rund 4,7 Millionen Euro.

Logo von Start-up BW
Start-up BW

Dion+ aus Karlsruhe gewinnt den Vorentscheid „Startup Demo Day von AXEL"

Bühne frei für Innovation: Dion+ aus Karlsruhe gewinnt den Vorent-scheid „Startup Demo Day von AXEL – Der Energie-Accelerator“ des „Start-up BW Elevator Pitch 2025/26“ und sichert sich das Ticket fürs Landesfinale.

unsplash / kendall ruth
Förderprogramm

Förderprogramm „Umweltfinanzierung“ der L-Bank

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus begrüßt das neue Förderprogramm „Umweltfinanzierung“ der L-Bank als wichtigen Baustein zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts.

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Arbeitsmarktzahlen

Arbeitsmarktzahlen November 2025

Die Arbeitslosigkeit verharrt auf höherem Niveau und die Stabilität des Arbeitsmarkts ist weiterhin fragil

Welcome Center Baden-Württemberg
Welcome Center

7,5 Millionen Euro für Welcome Center

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg unterstützt von 2026 bis 2028 elf regionale Welcome Center sowie das landesweit zuständige Welcome Center Sozialwirtschaft mit mehr als 7,5 Millionen Euro.

Einkaufswägen / ©Markus Spiske / Unsplash
Sofortprogramm Einzelhandel/Innenstadt

Sofortprogramm Einzelhandel / Innenstadt vorzeitig verlängert

Das Sofortprogramm Einzelhandel / Innenstadt mit den Förderlinien „Veranstaltungen“ und „Stadtmarketing“ wird vorzeitig und mit unveränderten Förderkonditionen bis Ende 2026 verlängert.

Think Tank zum Thema Cybersicherheit
Wirtschaft digital

Erster Think Tank von Wirtschaft Digital zum Thema Cybersicherheit

Baden-Württemberg rückt das Thema Cybersicherheit stärker in den Fokus. Beim ersten Think Tank von Wirtschaft digital in Stuttgart warnte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut vor den wachsenden Risiken für Unternehmen.

Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (vorne links) und Floridas Wirtschaftsminister J. Alex Kelly (vorne rechts) bei der Unterzeichnung der Vereinbarung
Vereinbarung

Baden-Württemberg und Florida unterzeichnen Vereinbarung

TALLAHASSEE / STUTTGART – Baden-Württemberg und der Bundesstaat Florida (USA) haben eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, um die wirtschaftliche Zusammenarbeit auszubauen und Innovationen in wichtigen Wachstumsbranchen zu beschleunigen.

Mentorinnen-Programm
Mentorinnen-Programm

Mentorinnen-Programm feiert erfolgreichsten Abschluss seiner Geschichte

Mit einem neuen Rekordergebnis schließt das Mentorinnen-Programm für Migrantinnen seine neunte Runde ab: 105 Frauen mit Migrationsgeschichte haben das Programm erfolgreich abgeschlossen – so viele wie noch nie.